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Was ändert sich 2017 bei der Rente?

Was ändert sich in der gesetzlichen Rente im nächsten Jahr? Wie zu Beginn eines jeden Jahres wird die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung und auch für die anderen Sozialversicherungen der Lohnentwicklung angepasst.

Ab 2017 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze (BMG), das ist jener Teil des Gehalts, für den Beiträge erhoben werden, im Monat 6.350 Euro. Jährlich sind das 76.200 Euro. Für die neuen Bundesländer gilt noch eine gesonderte BMG. Sie erhöht sich im kommenden Jahr auf 5.700 Euro monatlich (68.400 Euro im Jahr). Für Lohn- und Gehaltsteile, die über dieser Grenze liegen, müssen keine Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt werden. Diese beiden Grenzen (alte/neue Bundesländer) gelten jeweils auch für die Arbeitslosenversicherung.

Pflicht zur Versicherung bleibt

In der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es eine bundeseinheitliche BMG. Sie steigt 2017 auf 4.350 Euro monatlich beziehungsweise 52.000 Euro jährlich. Für die Krankenversicherung existiert außerdem noch eine zweite wichtige Einkommensgröße: die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie legt die Höhe fest, bis zu der Arbeitnehmer in der Krankenversicherung Pflichtmitglied sind. Nur wer diese Grenze überschreitet, kann selbst wählen, ob er weiterhin freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung verbleibt oder ob er einen Vertrag bei einem privaten Krankenversicherer abschließt. Die Pflicht, sich abzusichern – gesetzlich oder privat – bleibt aber weiterhin bestehen. Für 2017 gilt eine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 57.600 Euro.

Zu Anfang eines jeden Jahres können sich auch die Beiträge für die Sozialversicherungen ändern. In der Rentenversicherung ist das 2017 nicht der Fall. Der Beitragssatz verbleibt bei 18,7 Prozent. Davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte. In der Pflegeversicherung steigt der Beitrag um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent. Ursache für die Beitragsanhebung ist das Pflegestärkungsgesetz II, mit dem unter anderem die bisherigen Pflegestufen durch neue Pflegegrade abgelöst werden. Kinderlose Versicherte müssen außerdem einen Zuschlag von 0,25 Prozent zahlen. Ihr Beitragssatz beträgt demnach 2,8 Prozent.


Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherung wurden am 12. Oktober 2016 vom Bundeskabinett beschlossen.