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Typischer Fehler im Laientestament

Bei einem Laientestament werden häufig Fehler gemacht. Einer der immer wieder zu finden ist: die gegenständliche Aufteilung des Nachlasses.

Jeder Erwachsene ab 18 Jahren kann sein Testament eigenhändig errichten. Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren können dies nur bei einem Notar tun, damit die Möglichkeit einer fachkundigen Beratung besteht. In den Testamenten juristisch nicht beratener Laien steht sinngemäß oft Folgendes: „Hans erbt das Appartement in der Goethestraße 17, Frieda erbt unser Haus in Walddorf, Vogelgasse 3 und Arnold soll unser gesamtes Barvermögen erben“

Bei dieser Formulierung bleibt unklar, ob die begünstigten Personen überhaupt Erben oder lediglich Vermächtnisnehmer werden sollen. Der Erbe bzw. die Erben in ihrer Gesamtheit werden Eigentümer des Nachlassvermögens, dürfen dieses verwalten und haften für die Nachlassverbindlichkeiten. Der Vermächtnisnehmer hat hingegen nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Vermächtniserfüllung. Die Auslegung des beschriebenen Testamentes lässt daher folgende Fragen offen:

Erbquoten aufführen, Nachlass aufteilen

Besser wäre es gewesen, in dem Testament die Erbquoten der Beteiligten zu bestimmen und die Aufteilung des Nachlasses durch eine sogenannte Teilungsanordnung zu definieren, wobei dann geregelt werden könnte, ob und in welcher Höhe eventuell unter den Miterben Ausgleichungen für die Wertdifferenz zu bezahlen sind. Die korrekte Formulierung des Testamentes könnte folgendermaßen lauten:

Variante 1: Nach dem Tode des zuletzt Versterbenden von uns sind unsere Kinder Erben zu gleichen Teilen. Im Wege einer Teilungsanordnung bestimmen wir, dass unser Sohn Hans das Appartement in der Goethestraße 17 erhält, Frieda soll unser Einfamilienhaus in Walddorf, Vogelgasse 3 erhalten und Arnold soll das Geldvermögen, das beim Tode des zuletzt Versterbenden von uns noch vorhanden ist, bekommen. Wir gehen davon aus, dass bei dieser Verteilung jedes Kind in etwa den gleichen Wert bekommt. Sollten die Werte ungleich sein, findet unter den Kindern kein Ausgleich statt. Dasjenige Kind, das bei der Verteilung mehr erhält, darf den Wertüberschuss als Vorausvermächtnis behalten.

Variante 2: Die Erbeinsetzung und Teilungsanordnung erfolgt wie bei Variante 1. Ungleichheiten der zugewandten Werte sind allerdings auszugleichen. Sollte ein Kind aufgrund der vorliegenden Teilungsanordnung einen größeren Wert erhalten, so ist der Wertüberschuss auszugleichen. Die Bestimmung der Werte und der eventuellen Ausgleichsbeträge bestimmt verbindlich der jeweils älteste Partner der Steuerberaterkanzlei Dr. Goldberg & Kollegen.

Da bei Laientestamenten nach dem Erbfall der Streit unter den Miterben bereits programmiert ist, sollte man das Testament lieber erst nach fachanwaltlicher oder notarieller Beratung verfassen.


Berthold von Braunbehrens ist Fachanwalt für Erbrecht in München.