Website-Icon DIA Altersvorsorge

Gesetzentwurf mit Nachbesserungsbedarf

Es ist ein großer Schritt zu einem nachhaltigeren Rentensystem in Deutschland: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz – dessen Entwurf derzeit den Verbänden zur Bewertung vorliegt. Einige Punkte müssen aber noch verbessert werden. So lautet das erste und zusammengefasste Urteil der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba).

Große Hoffnungen setzt der aba-Vorsitzende Heribert Karch auf das mit dem Gesetz neu eingeführte Sozialpartnermodell. „Damit können die Tarifparteien die Verbreitung der bAV deutlich stärken“, erklärt er im Gespräch. Mit dem Sozialpartnermodell hält in Deutschland die reine Beitragszusage Einzug, bei der keine Garantien für spätere Leistungen abgegeben werden. Außerdem schafft dieses Modell die Bedingungen für tarifliche Entgeltumwandlungs-Automatismen mit der Möglichkeit zur Abwahl durch den Arbeitnehmer (Opting-out). Die Kopplung von Beitragszusage und Opting-out an Tarifverträge sieht Karch nicht als nachteilig an. „Die in manchen Branchen niedrige Bindung an Flächentarifverträge muss kein Hindernis sein. Nach bisheriger Erfahrung wirken Flächentarifverträge mittelfristig als Referenz auch in nicht tarifgebundenen Bereichen“, erwidert er all jenen, die gegen die Beschränkung auf die Tarifpartner sind.

Im Gespräch wird deutlich, welche Diskussionen Betriebsrenten ohne Garantien noch auslösen werden. Karch sieht ohne Frage großen Argumentationsbedarf bei der Einführung der Beitragszusage, plädiert aber vehement für diese neue Welt der bAV. „Arbeitgeber werden durch die Beitragszusage von bAV-typischen Risiken entlastet. Dies entspricht internationalem Standard bei Regelungen, die im Wesentlichen sozialpolitischen Charakter haben. Dies ist im Sozialpartnermodell – anders als in der traditionellen auf Mitarbeitermotivation abzielenden bAV – der Fall. Das Sozialpartnermodell ist eine Tarifrente im Rechtsmantel der Betriebsrente“, erläutert er die wesentlichen Veränderungen.

Zielwerte können angepasst werden

Nichtsdestotrotz werden Gewerkschaften, Betriebsräte und Arbeitnehmer wohl noch heftige Auseinandersetzungen auf dem Weg zu tariflichen Vereinbarungen über Beitragszusagen führen. Der aba-Vorsitzende erwartet Angebote mit unterschiedlicher Risikoprofilierung. „Damit können die Tarifpartner frei zwischen geeigneten Modellen auswählen oder diese selbst gestalten.“ Mindestleistungen, wie zum Beispiel eine Bruttobeitragsgarantie, wird es dabei aber nicht geben. Stattdessen werden Zielwerte vereinbart, die bei veränderten Kapitalmarktbedingungen oder Rechnungsgrundlagen angepasst werden können. Die Steuerung erfolgt über Deckungsgradgrenzen, die durch das Versicherungsaufsichtsrecht vorgegeben werden. Beträgt die Deckung der Verpflichtungen mit Anlagevermögen weniger als 100 Prozent, muss die Rente angepasst, sprich gekürzt werden. Im Gegenzug gibt es aber auch eine obere Grenze von 125 Prozent. In diesem Fall erfolgt eine Erhöhung der Leistung für den Arbeitnehmer.

Beitragszusage hat keine Garantien

Einen Einbau von Garantien in die auch als „Zielrente“ bezeichnete neue Zusageform, wie es derzeit vor allem durch Versicherer ins Gespräch gebracht wird, hält Karch für unangebracht. Zum einen sei die Beitragszusage im vorliegenden Gesetzentwurf klar als Zusage ohne Garantien definiert. Sind welche gewünscht, stehen andere Möglichkeiten des Betriebsrentenrechts, wie zum Beispiel die Beitragszusage mit Mindestleistung, zur Verfügung. Zum anderen vermeide die vorgeschlagene Ausgestaltung Eigenkapitalregelungen nach dem Solvency-II-Regime, dessen Anwendung haben die deutschen Unternehmen und bAV-Anbieter in den zurückliegenden Jahren erfolgreich abgewehrt.

Wachstumszentrum wird vernachlässigt

Wo Licht ist, da ist auch Schatten. Diesen sieht Heribert Karch vor allem beim Ausbau der Förderung für die bAV. Die Verbesserungen finden seiner Meinung nach nur an der Peripherie statt und werden daher auch nur eine beschränkte Wirkung haben. So begrüßt er zwar das Zuschussmodell für Arbeitnehmer mit einem Monatseinkommen von bis zu 2.000 Euro und die Abschaffung der doppelten Beitragslast beim betrieblichen Riester-Sparen, aber zugleich werde das „Wachstumszentrum“ der betrieblichen Altersversorgung, die Förderung nach Paragraf 3.63 Einkommensteuergesetz, vernachlässigt.

Förderrahmen reicht nicht aus

Da der Rahmen dieser Förderung zu eng ist, entstehen eine Reihe von Problemen. „Aufgrund seiner Dotierungsgrenzen ist der Arbeitgeber seit 2001 gezwungen, für ein praktikables Angebot an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Einkommensgruppen mehrere Durchführungswege zu administrieren, um für seine eigene Aktivität und die Arbeitnehmer steuerschädliche Kapitalanlage zu vermeiden. Zudem wird die Förderung eines Arbeitnehmersparbeitrages durch die eines Arbeitgeberbeitrages verdrängt.“ Die geplante Ausweitung des Förderrahmens von vier auf sieben Prozent der Beitragsbemessungsgrenze liege weit unter der von der aba und vielen anderen Praktikern vorgeschlagenen Konzeption. „Der aktuell bestehende Rahmen ist in seit 2001 entstandenen tariflichen Versorgungswerken bei über zehn Prozent, in betrieblichen externen Durchführungswegen zum Teil bei über 50 Prozent der Anwärter überschritten, wodurch die Betroffenen entgegen den Zielen der Förderung ins Nettosparen geraten“, begründet er die Forderung nach großzügigeren Regelungen.

Asymmetrie bei den SV-Beiträgen

Auch die Beibehaltung des vollen Beitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung bei nur halber Entlastung des Sparvorganges von SV-Beiträgen hält er für ein Defizit des vorliegenden Gesetzentwurfes. So bleibe die schon oft und von vielen Seiten kritisierte Asymmetrie erhalten. Während das Betriebsrentenstärkungsgesetz noch einige Veränderung im Gesetzgebungsverfahren noch durchlaufen wird, sind die Chancen für eine Entschärfung der SV-Last von Betriebsrentnern gering. Dazu gibt es, das war bereits in den Diskussionen während der Erarbeitung des Gesetzentwurfs zu erkennen, wenig Bereitschaft auf Regierungsseite.