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Betriebsrentenstärkungsgesetz verursacht offene Baustellen

Das in knapp vier Monaten in Kraft tretende Betriebsrentenstärkungsgesetz, das zu Recht für einige Verbesserungen gelobt wurde, bringt eine Reihe offener Fragen mit sich. „Der Gesetzgeber hat es leider versäumt, den Zuschuss des Arbeitgebers aus den ersparten SV-Beiträgen zu privilegieren“, monierte Dr. Dirk Kruip, Bereichsleiter Legal bei Willis Towers Watson im Gespräch mit dem Deutschen Institut für Altersvorsorge (DIA). Nach seinen Worten wäre es ein Leichtes gewesen festzulegen, dass die Grenze zur Befreiung von SV-Beiträgen nach oben geschoben wird, wenn vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze bereits mit Zahlungen des Arbeitnehmers ausgeschöpft sind.

Bei einer Überschreitung der Freigrenze bleiben dem Arbeitgeber nur drei Reaktionen, die aber alle Nachteile aufweisen. Entweder fallen auf den übersteigenden Betrag SV-Beiträge an. Dann verringert sich bei gleichbleibendem Gehalt des Arbeitnehmers dessen Nettoeinkommen. Die beiden Alternativen dazu: Der ersparte SV-Beitrag wird in einen anderen Durchführungsweg eingezahlt oder der Arbeitnehmerbeitrag wird gekürzt. Die Wahl eines anderen Durchführungsweges wäre allerdings nicht gesetzeskonform. Die Kürzung des Arbeitnehmerbeitrages wiederum entspräche nicht den Intensionen des Gesetzgebers, der mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eine Ausweitung der betrieblichen Altersversorgung beabsichtigt. Bei einer Kürzung bliebe der ursprüngliche Umfang erhalten.

Offen ist auch noch, wie sich die Versicherer verhalten, wenn alte Verträge mit hohen Garantiezinsen nachträglich mit dem ersparten Arbeitgeberbeitrag aufgestockt werden sollen. In der Regel lassen das die Versicherer nicht zu. Bleiben sie bei dieser Haltung, entstünden viele zusätzliche Mini-Betriebsrentenverträge, die am Ende abgefunden würden. Einer Ausweitung der Betriebsrenten stünde dies ebenfalls im Wege.


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