Erbschaftssteuer stieg 2015 deutlich
Die Einnahmen der Bundesländer aus der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer erhöhten sich im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr um 15,4 Prozent auf 6,3 Milliarden Euro. Sie stiegen damit auf einen neuen Höchststand.
Von den Finanzverwaltungen der Länder wurde nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) für den gleichen Zeitraum Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer in Höhe von 5,5 Milliarden Euro (+ 1,1 Prozent) erstmalig festgesetzt. Die Abweichungen zwischen dem Steueraufkommen und der festgesetzten Erbschafts- und Schenkungssteuer entstehen durch eine zeitliche Verzögerung zwischen Festsetzung der Steuer und deren Einnahme bei den Ländern.
Die im Jahr 2015 veranlagten Vermögensübertragungen aufgrund von Erbschaften und Schenkungen beliefen sich auf 102,0 Milliarden Euro und fielen damit um 6,8 Milliarden Euro geringer aus als im Jahr 2014 (– 6,2 Prozent). Nach Abzug aller Steuerbefreiungen verblieben 35 Milliarden Euro an steuerpflichtigen Vermögensübergängen. Dies entspricht im Vergleich zum Vorjahr trotz des niedrigeren steuerlich erfassten geerbten und geschenkten Vermögens einem Zuwachs von 3,7 Prozent.
Zu diesem Ergebnis trug maßgeblich bei, dass die angerechneten Steuerbefreiungen, die auf übertragenes Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften gewährt werden, um 9,2 Milliarden Euro (– 14,0 Prozent) auf 56,8 Milliarden Euro gesunken sind. Ursache dafür waren geringere Übertragungen der begünstigten Vermögensarten. So wurde zum Beispiel im Jahr 2015 Betriebsvermögen in Höhe von 42,4 Milliarden Euro bei den erstmaligen Erbschafts- und Schenkungssteuerfestsetzungen berücksichtigt, 6,0 Milliarden Euro oder 12,4 Prozent weniger als noch im Jahr 2014.
Parteipolitische Hängepartie verunsichert
Die Schwankungen bei den übertragenen Vermögen haben auch politische und rechtliche Ursachen. Im Dezember 2014 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften des § 13a des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes teilweise für verfassungswidrig. Seitdem läuft eine parteipolitische Hängepartei zur Neuregelung dieser Vorschriften. Die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist ist längst verstrichen. Inzwischen hat das Gericht in einer bislang seltenen Form erneut eingegriffen. Es droht den Parteien, selbst eine Neuregelung anzuordnen, wenn sich Bundesregierung und Länder nicht einigen.
Es ist davon auszugehen, dass im laufenden Jahr erneut große Schwankungen bei den Vermögensübergängen zu beobachten sind. Viele Familienunternehmer werden sich entschlossen haben, mit Schenkungen die Nachfolge zu regeln, bevor ein neues Gesetz die Bedingungen verschlechtert.
In der Erbschafts- und Schenkungssteuerstatistik werden nur Vermögensübertragungen erfasst, die zu einer Steuerfestsetzung geführt haben. Außerdem bleiben in den Ergebnissen der Erbschafts- und Schenkungssteuerstatistik Änderungen in den Steuerbescheiden infolge von Einsprüchen unberücksichtigt.
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