Neue Pflicht für kleinere Arbeitgeber
Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag das Terminservice- und Versorgungsgesetz verabschiedet. Dadurch müssen nun auch Arbeitgeber mit Versorgungswerken, die weniger als 30 Rentner besitzen, Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Bislang waren diese Arbeitgeber von den Aufgaben der sogenannten Zahlstelle befreit. Deren Versorgungsempfänger mussten die Beiträge selbst überweisen.
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz wurde Absatz 4 in Paragraf 256 Sozialgesetzbuch V gestrichen. Er sah die Möglichkeit zur Befreiung vor. Diese Ausnahme für Arbeitgeber mit nur wenigen Versorgungsempfängern entfällt nun.
Zahlt ein Arbeitgeber an einen ehemaligen Beschäftigten eine Betriebsrente aus, gilt dieser Arbeitgeber als sogenannte Zahlstelle. Damit ist er verpflichtet, die SV-Beiträge auf die Versorgungsbezüge einzubehalten und an die jeweilige Krankenversicherung zu überweisen. Um kleinere Versorgungswerke mit weniger als 30 Versorgungsberechtigten zu entlasten, konnten diese sich bislang auf Antrag von dieser Pflicht befreien lassen.
Verschonung nicht mehr erforderlich
Wegen der verbesserten technischen Möglichkeiten, die heute in den Personalabteilungen und bei der Gehaltsabrechnung zur Verfügung stehen, hielt der Gesetzgeber die Verschonung nicht mehr für erforderlich. Es sei inzwischen auch diesen Arbeitgebern zuzumuten, die entsprechenden Beiträge zu berechnen, einzubehalten, an die Krankenkasse abzuführen und den Beitragsnachweis auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Regelung gilt wahrscheinlich ab 1. Juli 2019
Die neue Regelung tritt eigentlich ab dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen hatte sich allerdings schon vor Wochen dafür ausgesprochen, dass die Veränderung erst ab dem 1. Juli 2019 gilt. Auf diese Weise sollte den betroffenen Unternehmen mehr Zeit für die Umstellung gegeben werden. Zumal im Vorhinein der genaue Tag der Verkündung eines Gesetzes nie bekannt ist, weil sich zum Beispiel das Gesetzgebungsverfahren verzögern kann.
Berater hatten den Unternehmen, die von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht haben, allerdings schon seit einigen Wochen geraten, sich auf diese Änderung vorzubereiten. Bleibt es beim Inkrafttreten zum 1. Juli haben die Arbeitgeber nun noch zweieinhalb Monate Zeit, um die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
Nachricht an die Redaktion
Senden Sie Hinweise, Lob oder Tadel zu diesem Artikel an die DIA Redaktion.
Ausgewählte Artikel zum Thema

Geringverdiener ohne Fehler fördern
Seit dem vergangenen Jahr können Arbeitgeber Geringverdienern mit weniger als 2.200 Euro Verdienst im Monat steuerlich gefördert eine Betriebsrente aufbauen. Dabei müssen sie aber ein wichtiges Detail beachten. Anderenfalls fordert das Finanzamt die Förderung wieder zurück. Darauf macht die BBVS Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungssysteme mbH aufmerksam. „Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Vertriebskosten für […]
Artikel lesen
Spitz oder pauschal - das ist die Frage
Seit Jahresanfang müssen Arbeitgeber bei neuen Verträgen zur Entgeltumwandlung ihre ersparten SV-Beiträge an den Arbeitnehmer weiterreichen. Das klingt zunächst nach einer einfachen Buchung. Es birgt aber einige Klippen. Sie beginnen schon damit, wie die Arbeitgeber die genaue Höhe des Zuschusses berechnen. Das Gesetz lässt nämlich zwei Möglichkeiten zu. Entweder berechnet der Arbeitgeber auf den Cent […]
Artikel lesen
Keine einfache Lösung für doppelten Beitrag
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn will die Belastung der Betriebsrentner mit Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung neu regeln. In der Diskussion darüber ist immer von der längst fälligen „Abschaffung der Doppelverbeitragung“ die Rede. Doch in Wirklichkeit geht es bei den Plänen des Ministers um eine pauschale Entlastung der Betriebsrentner. Bei vielen von ihnen liegt eine Doppelverbeitragung […]
Artikel lesen